Sie haben nach einem Unfall oder einem schädigenden Ereignis erhebliche Schmerzen, vielleicht bleibende Folgen – und stehen vor zwei Fragen: Wie viel Schmerzengeld steht Ihnen zu, und gegen wen können Sie es durchsetzen? Schmerzengeld ist in Österreich der Ausgleich für den immateriellen Schaden, also für körperliche und seelische Schmerzen. Rechtsgrundlage ist § 1325 ABGB, eingebettet in die schadenersatzrechtlichen §§ 1293 ff ABGB. Die Höhe ist gesetzlich nicht fixiert: Gerichte bemessen sie einzelfallbezogen anhand der erlittenen Schmerzperioden. Diese Seite gibt Ihnen einen strukturierten Überblick – mit konkreten Paragraphen, OGH-Bezug und Richtwerten – und verweist für unfallspezifische Details auf die jeweiligen Vertiefungsseiten. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, schafft aber eine klare Grundlage für Ihre nächste Entscheidung.
Das Wichtigste in Kürze
- Schmerzengeld ersetzt in Österreich körperliche und seelische Schmerzen als immateriellen Schaden (§ 1325 ABGB).
- Der Anspruch besteht nicht nur für die verletzte Person, sondern bei deren Tod unter engen Voraussetzungen auch für nahe Angehörige (Trauerschmerzengeld, Schockschaden).
- Die Bemessung erfolgt global und einzelfallbezogen – meist als einmaliger Kapitalbetrag, in Ausnahmefällen (schwere Dauerfolgen) auch als Rente.
- Grundlage sind Schmerzperioden (leicht, mittel, stark), die ein medizinisches Sachverständigengutachten feststellt; Tagessätze dienen nur der Orientierung, nicht als starre Rechenformel.
- Kürzungen sind bei Mitverschulden (§ 1304 ABGB) oder bei Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht möglich – mit unterschiedlichen Rechtsfolgen.
- Eine lückenlose Dokumentation des Behandlungsverlaufs und die Inanspruchnahme empfohlener Heilbehandlungen sind entscheidend, um Kürzungen zu vermeiden.
Was ist Schmerzengeld?
Schmerzengeld ist der Ersatz für erlittene körperliche und seelische Schmerzen. Es gleicht einen immateriellen Schaden aus – also einen Nachteil, der sich nicht unmittelbar in Geld messen lässt. Damit unterscheidet es sich grundlegend von der sonst im Schadenersatzrecht geltenden Naturalrestitution, der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Rechtsgrundlage ist § 1325 ABGB: Wer jemanden am Körper verletzt, hat die Heilungskosten und den Verdienstentgang zu ersetzen und darüber hinaus „ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld“ zu bezahlen. Eingebettet ist diese Bestimmung in die §§ 1293 ff ABGB, die den Schadensbegriff und die Haftung regeln.
Begriffe sauber getrennt:
- Schmerzengeld ist der korrekte österreichische Terminus (in Deutschland: „Schmerzensgeld“).
- Schadenersatz ist der Oberbegriff; er umfasst neben dem Schmerzengeld auch die materiellen Positionen wie Heilbehandlungskosten, Verdienstentgang oder Pflegekosten.
Funktion: Schmerzengeld hat eine Ausgleichs- und eine Genugtuungsfunktion. Es erfasst nicht nur körperliches Leid, sondern ausdrücklich auch seelische Beeinträchtigungen – etwa Angstzustände oder eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), sofern diese Krankheitswert erreichen. Zugesprochen wird es einheitlich als Globalentschädigung; es gibt keine getrennten Beträge für körperliche und psychische Schmerzen. Die wirtschaftliche Stellung der geschädigten Person bleibt bei der Bemessung außer Betracht; maßgeblich ist die Schwere der erlittenen Beeinträchtigung.
Die weiteren Schadenspositionen – Heilbehandlungskosten, Verdienstentgang, Pflegekosten – stehen neben dem Schmerzengeld und werden gesondert geltend gemacht. Welche Voraussetzungen für Schmerzengeld im Einzelnen erfüllt sein müssen, klären wir im nächsten Abschnitt.
Wer hat Anspruch auf Schmerzengeld – und gegen wen?
Ein Anspruch auf Schmerzengeld setzt drei Punkte voraus:
- Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung – eine körperliche oder krankheitswertige psychische Beeinträchtigung.
- Zurechnungsgrund beim Schädiger – regelmäßig ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), in bestimmten Fällen die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung (etwa beim Betrieb eines Kfz).
- Kausalität – ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden. Nach der Rechtsprechung genügt bereits ein mittelbarer Zusammenhang.
Gegen wen richtet sich der Anspruch? Schmerzengeld steht der geschädigten Person gegenüber dem Schädiger zu – unabhängig davon, ob die Schmerzen durch einen Verkehrsunfall, einen Fahrradunfall, einen Behandlungs- oder Operationsfehler, einen Sport- oder Skiunfall oder ein anderes Ereignis entstanden sind. Je nach Fallkonstellation tritt an die Stelle des Schädigers dessen Haftpflichtversicherung:
- Bei Kfz-Unfällen die Kfz-Haftpflichtversicherung, gegen die ein Direktanspruch besteht.
- Bei einem Behandlungsfehler die Krankenanstalt bzw. der behandelnde Arzt.
- Bei Sport- und Skiunfällen der gegnerische Unfallbeteiligte.
Ist der Schädiger bei einem Kfz-Unfall unbekannt (Fahrerflucht) oder der Schaden nur erschwert einbringlich, können berechtigte Ansprüche nach dem Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (VOEG) gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden.
Auch bei Teilverschulden bleibt der Grundanspruch bestehen – er wird lediglich quotenmäßig gekürzt (dazu weiter unten). Bei der Tötung eines nahen Angehörigen kann zudem ein eigener Anspruch der Hinterbliebenen bestehen; diesen Sonderfall behandeln wir im Abschnitt zum Trauerschmerzengeld. Zur Durchsetzung des Direktanspruchs gegenüber Versicherern lesen Sie mehr unter Durchsetzung gegenüber der Versicherung.
Wie wird Schmerzengeld berechnet?
Für die Höhe des Schmerzengeldes gibt es keine gesetzliche Formel. Gerichte bemessen es im Regelfall global und unter Gesamtwürdigung aller Umstände – wenn die Verletzung bereits den Endzustand erreicht hat. Als Bemessungshilfe dienen die festgestellten Schmerzperioden und die dazu veröffentlichten Tagessatz-Richtwerte. Der Oberste Gerichtshof betont allerdings ausdrücklich: Eine rein mechanische Rechnung nach dem Muster „Schmerztage × Tagessatz“ widerspricht dem Wesen des Schmerzengeldes als Globalentschädigung. Die Tagessätze sind Orientierung, keine Berechnungsmethode.
Wenn Sie Schmerzengeld berechnen möchten, geben Online-Rechner allenfalls eine grobe erste Vorstellung. Sie ersetzen keine gutachtenbasierte Einzelfallbeurteilung – und blenden zentrale Faktoren wie Dauerfolgen, Operationen, Komplikationen oder psychische Belastungen häufig aus.
Schmerzperioden und Tagessätze
In der gerichtlichen Praxis werden Schmerzen nach ihrer Intensität in Kategorien gegliedert: leichte, mittelstarke und starke Schmerzen, in seltenen Ausnahmefällen zusätzlich qualvolle Schmerzen. Diese Einteilung ist eine Tatfrage und wird durch ein medizinisches Sachverständigengutachten getroffen.
KIZur Vergleichbarkeit werden die tatsächlichen Schmerzzeiten auf sogenannte komprimierte 24-Stunden-Schmerztage umgerechnet. Nicht jede Stunde mit Schmerzen zählt dabei gleich – Schlafphasen oder Zeiten wirksamer Schmerzmittel werden herausgerechnet. In der Praxis kann daher etwa ein Zeitraum von 15 komprimierten Tagen leichter Schmerzen einem längeren realen Zeitraum mit täglich nur kurzen Schmerzphasen entsprechen.
Die Kategorien lassen sich in der Judikatur grob so beschreiben:
- Leichte Schmerzen: Die betroffene Person kann sich ablenken und die Schmerzen „dominieren“ nicht das Erleben.
- Starke Schmerzen: Das Schmerz- und Krankheitsgefühl beherrscht die Person trotz Behandlung; eine Ablenkung ist nicht mehr möglich.
Für jede Kategorie existieren Tagessatz-Richtwerte, die auf veröffentlichten Sammlungen beruhen (etwa den Schmerzengeldsätzen nach Hartl). Ein grobes Rechenbeispiel: Wurden etwa 10 Tage starke, 20 Tage mittelstarke und 40 Tage leichte Schmerzen festgestellt, ergibt sich daraus eine Orientierungsgröße – der endgültige Betrag wird jedoch im Rahmen der Globalbemessung nach freiem richterlichem Ermessen festgelegt.
Globalbemessung bei schweren Verletzungen
Je schwerer die Verletzung, desto weniger bilden reine Tagessätze das Gesamtleid ab. Bei schweren Dauerfolgen, komplexen Behandlungsverläufen oder erheblicher Beeinträchtigung der Lebensführung setzt das Gericht einen Globalbetrag unter Gesamtwürdigung fest. Berücksichtigt werden dabei unter anderem Art und Schwere der Verletzung, Operationen und Komplikationen, Dauerfolgen, die Einschränkung der Lebensqualität sowie psychische Belastungen.
KIIn die Globalbemessung sind auch künftige, bereits absehbare Schmerzen einzubeziehen. Für noch nicht absehbare Spätfolgen dient die Feststellungsklage: Sie sichert die Haftung des Schädigers dem Grunde nach und verhindert, dass spätere Ansprüche verjähren. Wie stark solche Beträge bei schwersten Dauerfolgen ausfallen können, zeigt die Entscheidung des OGH zu 2 Ob 241/05p: Bei mehreren, zum Teil offenen Knochenbrüchen am linken Arm mit sechs Operationen, mehreren stationären Aufenthalten und leichten Dauerfolgen sprach der Gerichtshof ein Schmerzengeld von 30.000 EUR (indexiert ca. 50.000 EUR) zu.
Schmerzengeld-Tabelle: Richtwerte nach OLG-Sprengeln
Eine offizielle, bundesweit einheitliche Schmerzengeld-Tabelle gibt es nicht. Die in der Praxis verwendeten Tagessätze sind nicht gesetzlich fixiert, unterscheiden sich je nach OLG-Sprengel und werden regelmäßig an die Geldwertentwicklung angepasst. Die folgende Übersicht gibt orientierende Richtwerte für leichte / mittelstarke / starke Schmerzen wieder:
| OLG-Sprengel | Leichte Schmerzen | Mittelstarke Schmerzen | Starke Schmerzen |
|---|---|---|---|
| Wien | ab ca. 120 EUR | ab ca. 240 EUR | ab ca. 360 EUR |
| Graz | ca. 120–140 EUR | ca. 240–260 EUR | ca. 340–360 EUR |
| Innsbruck | ca. 110–150 EUR | ca. 220–250 EUR | ca. 330–350 EUR |
| Linz | keine einheitliche Angabe | keine einheitliche Angabe | keine einheitliche Angabe |
Für Vorarlberg und die Kanzlei Feldkirch ist der OLG-Sprengel Innsbruck einschlägig (Landesgericht Feldkirch). Dass für den Sprengel Linz keine einheitlichen Sätze ausgewiesen sind, bedeutet nicht, dass dort kein Schmerzengeld zugesprochen wird – hier wird stärker auf Praxiswerte der Landesgerichte und Vergleichsjudikatur abgestellt. Qualvolle Schmerzen werden in aktuellen Tabellen häufig nicht mit einem fixen Satz geführt, sondern führen zu einer Erhöhung im Einzelfall.
Wie viel Schmerzengeld bei welcher Verletzung? Beispiele
Die konkrete Schmerzengeld-Höhe hängt immer vom Einzelfall ab. Die folgenden Beispiele zeigen die Bandbreite und die Herleitung – sie sind ausdrücklich als Orientierung zu verstehen und begründen keinen Anspruch auf einen bestimmten Betrag.
| Verletzung | Typische Schmerzperioden | Grobe Orientierung | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| Leichte HWS-Distorsion (Grad I), Prellung | überwiegend leichte, wenige mittlere Tage | im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich | rasche Heilung, keine Dauerfolge |
| Unkomplizierter Knochenbruch | Mix aus starken, mittleren und leichten Tagen | mittlerer bis oberer vierstelliger Bereich | abhängig von Ruhigstellung und Heilungsverlauf |
| Mehrfachfrakturen mit OP und Dauerfolge | lange Phasen starker/mittlerer Schmerzen | Globalbemessung, deutlich fünfstellig | künftige Beeinträchtigung wird eingerechnet |
Zur Einordnung durch belegte OGH-Rechtsprechung: In der Entscheidung 2 Ob 241/05p sprach der OGH bei mehreren, zum Teil offenen Knochenbrüchen am linken Arm mit sechs Operationen, mehreren stationären Aufenthalten und leichten Dauerfolgen ein Schmerzengeld von 30.000 EUR zu (indexiert ca. 50.000 EUR). Diese Beispiele verdeutlichen: Nicht die Zahl der Schmerztage allein entscheidet, sondern das Gesamtbild aus Verlauf, Eingriffen und bleibenden Folgen.
Für die unfallspezifische Einordnung – etwa nach einem Kfz-Unfall oder einem Sportunfall – nutzen Sie die weiter unten verlinkten Vertiefungsseiten.
Wann wird Schmerzengeld gekürzt?
Mitverschulden (§ 1304 ABGB)
Trägt die geschädigte Person durch eigenes Fehlverhalten zum Schaden bei, wird der Anspruch quotenmäßig gekürzt (§ 1304 ABGB) – etwa um 25 % oder 50 %. Die Verschuldensteilung ist stets eine Ermessensentscheidung des Gerichts; es gibt keinen starren Automatismus.
Typische Beispiele: Bei Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht wird in der Regel ein Mitverschulden von rund 20 bis 25 % angenommen. In Ausnahmefällen kann dieses Mitverschulden gegenüber dem Auslösungsverschulden, das den Unfall überhaupt herbeigeführt hat, vollständig in den Hintergrund treten. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift kann ein allgemein anerkanntes Bewusstsein in den beteiligten Verkehrskreisen ein Mitverschulden begründen.
Ein aktuelles Beispiel liefert der OGH in der Entscheidung 2 Ob 15/25g (25.03.2025) zum Helmtragen beim E-Bike: Der Gerichtshof hielt fest, dass das Nichttragen eines Helms beim E-Bike-Fahren jedenfalls ab dem Jahr 2023 als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten im Sinne des § 1304 ABGB zu werten ist. Diese Kürzung wirkt sich auf das Schmerzengeld aus – und nur insoweit, als ein Helm die Kopf- und Schmerzfolgen reduziert hätte (im Anlassfall ein Fünftel). Die Details zum Fahrrad behandeln wir gesondert unter Schmerzengeld beim Fahrradunfall.
Schadenminderungspflicht
Nach Eintritt eines Schadens ist die geschädigte Person verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Schaden gering zu halten. Dazu gehört insbesondere, indizierte und ärztlich empfohlene Heilbehandlungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen und ärztliche Anordnungen zu befolgen. Beispiele für einen Verstoß:
- Ablehnung einer zumutbaren Therapie, die den Heilungsverlauf beschleunigt hätte.
- Nichtannahme einer gesundheitlich zumutbaren Ersatzbeschäftigung.
- Unterlassen einer sofortigen Schadensbegrenzung, wodurch Folgeschäden entstehen.
Anders als beim Mitverschulden führt der Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nicht zu einer quotenmäßigen Kürzung. Gekürzt wird vielmehr um jenen Teil, den die geschädigte Person durch ihr pflichtwidriges Verhalten selbst verursacht oder nicht verhindert hat. Praktisch bedeutet das: Eine verspätete Behandlung oder unterbliebene Dokumentation kann den zugesprochenen Betrag schmälern. Unser Rat: Suchen Sie zeitnah ärztliche Abklärung, halten Sie Termine ein und dokumentieren Sie den Verlauf lückenlos.
Trauerschmerzengeld und Schockschaden
Stirbt ein Mensch bei einem Unfall unmittelbar, ist dieser Tod in der Regel nur von kurzen Schmerzen geprägt und daher kaum zu entschädigen. In solchen Fällen kann jedoch ein eigener Anspruch naher Angehöriger bestehen. Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen:
Trauerschmerzengeld gleicht den Seelenschmerz über den Verlust eines nahen Angehörigen aus – ohne dass beim Angehörigen selbst eine krankheitswertige Gesundheitsschädigung vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung setzt dieser Anspruch ein qualifiziertes Verschulden des Schädigers voraus, also Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Bei bloß leichter Fahrlässigkeit oder reiner Gefährdungshaftung besteht er nicht. Zum Kreis der Anspruchsberechtigten zählen typischerweise Ehe- und Lebenspartner, Kinder und Eltern; Geschwister nur bei einer intensiven Gefühlsgemeinschaft.
Schockschaden liegt vor, wenn der Angehörige durch die Nachricht oder das Miterleben des Ereignisses selbst eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erleidet – etwa eine behandlungsbedürftige Depression oder PTBS. Das ist eine eigene Gesundheitsverletzung im Sinne des § 1325 ABGB. Hier ist – anders als beim Trauerschmerzengeld – kein grobes Verschulden erforderlich. Erforderlich ist aber, dass die Verletzungshandlung typischerweise in hohem Maß geeignet war, einen solchen Schockschaden auszulösen.
Zur Betragsordnung: Beim Trauerschmerzengeld für Kernfamilienangehörige beurteilte der OGH einen Betrag von 20.000 EUR je Elternteil als nicht überhöht (2 Ob 263/06z, 12.07.2007). Bei krankheitswertigen Schockschäden können die Zusprüche deutlich höher liegen: In der Entscheidung 2 Ob 186/03x (30.10.2003) stellte der OGH das Ersturteil wieder her und sprach dem geschädigten Angehörigen ein Schmerzengeld von 65.000 EUR zu. Sämtliche Werte sind stark einzelfallabhängig und erfordern eine sorgfältige Prüfung.
Verjährung – wie lange können Sie Schmerzengeld geltend machen?
Ansprüche auf Schmerzengeld verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden sind (§ 1489 ABGB). Diese Kenntnis ist entscheidend – nicht schon der Unfallzeitpunkt allein.
Zwei Konstellationen verlängern die Frist auf 30 Jahre: wenn der Schaden oder die Person des Schädigers nicht bekannt geworden ist, oder wenn der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung entstanden ist, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
Wichtig für die Praxis: Vergleichsverhandlungen mit dem Schädiger oder der Versicherung hemmen die Verjährung für ihre Dauer. Und für Dauerfolgen, deren künftige Ausprägung noch nicht absehbar ist, sichert die Feststellungsklage die Ansprüche gegen Verjährung. Unser klarer Hinweis: Behalten Sie Fristen früh im Blick und lassen Sie einen Anspruch nicht „liegen“. Wer zu spät handelt, verliert unter Umständen einen an sich berechtigten Anspruch.
So setzen Sie Schmerzengeld durch
Einordnung. Entscheidend ist, was sich nachweisen lässt – und wie es aufbereitet wird. Ein an sich berechtigter Anspruch scheitert in der Praxis oft nicht am Recht, sondern an der Beweislage.
Was zählt: die Beweisführung. Sichern Sie frühzeitig alle relevanten Unterlagen:
- Krankenunterlagen, Arztberichte und Befunde,
- Fotos von Verletzungen und Unfallstelle,
- Namen und Kontaktdaten von Zeugen,
- ein Schmerztagebuch mit Notizen zu Intensität, Dauer und Beeinträchtigung im Alltag.
KIZentral ist das medizinische Sachverständigengutachten: Es stellt die Schmerzperioden fest, auf denen die Bemessung aufbaut. Je vollständiger die Krankengeschichte dokumentiert ist, desto belastbarer die Grundlage.
Optionen – außergerichtlich und gerichtlich. In der Regel beginnt die Durchsetzung außergerichtlich: mit einem Aufforderungsschreiben an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung, gefolgt von der Regulierungsverhandlung und – wenn tragfähig – einem Vergleich. Reagiert die Versicherung mit Verzögerung oder versucht sie, Ansprüche klein zu reden, ist eine strukturierte Reaktion gefragt. Mehr dazu unter Durchsetzung gegenüber der Versicherung. Führt die Verhandlung nicht zum Ziel, folgt der gerichtliche Weg über die Leistungsklage, gegebenenfalls ergänzt um ein Feststellungsbegehren für Dauerfolgen.
Wann anwaltliche Vertretung sinnvoll ist. Bei schweren Verletzungen oder Dauerfolgen, bei einer professionellen Gegenseite und bei hohem Streitwert lohnt sich anwaltliche Begleitung. Wir ordnen Ihre Situation rechtlich ein, koordinieren medizinische Sachverständige, bereiten die Beweislage strukturiert auf und verhandeln – oder setzen den nächsten Schritt konsequent. Sanft im Ton, klar in der Sache.
Schmerzengeld nach Unfall – die häufigsten Fallgruppen
Je nach Unfallart gelten Besonderheiten bei Haftung, Beweis und Kürzung. Die folgenden Fallgruppen reißen wir hier nur an – vertieft werden sie auf den jeweiligen Seiten:
- Verkehrsunfall: Zahlung meist über die Kfz-Haftpflichtversicherung, gegen die ein Direktanspruch besteht. Details: Schmerzengeld nach Verkehrsunfall.
- Fahrradunfall: Besonderheit ist das Helm-Mitverschulden (siehe oben). Details: Schmerzengeld beim Fahrradunfall.
- Sport- und Freizeitunfall: Im Vordergrund stehen Verschulden und Regelverstöße. Details: Schmerzengeld bei Sportunfällen.
- Skiunfall: Maßgeblich sind FIS-Regeln und Pistenhaftung. Details: Schmerzengeld nach Skiunfall durchsetzen.
- Arzthaftung: Bei Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern ist der Kausalitätsnachweis besonders anspruchsvoll – ob ein Fehler den Schaden verursacht hat, muss regelmäßig durch medizinische Gutachten geklärt werden. Gerade hier ist eine sorgfältige Aufbereitung der Krankengeschichte entscheidend.
Beachten Sie zudem die regionalen Unterschiede bei den Tagessätzen je OLG-Sprengel (siehe Tabelle oben). Für Vorarlberg ist der Sprengel Innsbruck maßgeblich.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist Schmerzengeld in Österreich genau?
Schmerzengeld ist der Ausgleich für den immateriellen Schaden nach einer Verletzung – also für körperliche und seelische Schmerzen (§ 1325 ABGB). Es hat Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion und wird als einheitliche Globalentschädigung zugesprochen.
Wie wird Schmerzengeld berechnet?
Die Bemessung erfolgt global. Grundlage sind die vom medizinischen Sachverständigen festgestellten Schmerzperioden (leicht, mittel, stark), zu denen Tagessatz-Richtwerte als Orientierung herangezogen werden. Bei schweren Verletzungen setzt das Gericht einen Globalbetrag unter Gesamtwürdigung fest. Eine starre Rechnung „Schmerztage × Tagessatz“ lehnt der OGH ab.
Gibt es eine offizielle Schmerzengeld-Tabelle für Österreich?
Nein. Es gibt keine gesetzlich fixierte Tabelle. In der Praxis werden orientierende Tagessätze (etwa nach Hartl) verwendet, die je OLG-Sprengel unterschiedlich sind und regelmäßig angepasst werden. Sie sind Richtwerte, keine Garantie.
Bekomme ich auch für seelische Schmerzen oder eine PTBS Schmerzengeld?
Ja. Seelisches Leid ist vom Schmerzengeld umfasst. Krankheitswertige psychische Folgen wie eine posttraumatische Belastungsstörung gelten als Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB und werden eigens berücksichtigt.
Was ist Trauerschmerzengeld und wer bekommt es?
Trauerschmerzengeld gleicht den Seelenschmerz naher Angehöriger bei der Tötung eines Menschen aus. Es setzt in der Regel grobes Verschulden oder Vorsatz des Schädigers voraus. Berechtigt sind typischerweise Ehe- und Lebenspartner, Kinder und Eltern, Geschwister nur bei enger Gefühlsgemeinschaft.
Wie lange kann ich Schmerzengeld geltend machen?
Grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB). In Ausnahmefällen – etwa bei unbekanntem Schädiger oder bei bestimmten vorsätzlichen Straftaten – gilt eine Frist von 30 Jahren. Handeln Sie früh und lassen Sie den Anspruch nicht liegen.
Sind Online-Schmerzengeldrechner zuverlässig?
Sie geben nur eine grobe Orientierung. Zentrale Faktoren wie Dauerfolgen, Operationen oder psychische Belastungen werden oft nicht abgebildet. Eine belastbare Einschätzung ergibt sich erst aus der Einzelfallprüfung.
Ihre nächsten Schritte
Wir ordnen Ihre Situation rechtlich ein, sichern die entscheidenden Unterlagen und zeigen Ihnen realistische Optionen auf – ohne Druck, aber mit klarem nächstem Schritt. Sie wissen früh, welcher Weg tragfähig ist und was er voraussichtlich bringt.
KIFür eine erste Einschätzung bringen Sie idealerweise mit: Arztberichte und Befunde, Ihre Unfalldokumentation (Fotos, Protokolle, Zeugen) sowie den bisherigen Schriftverkehr mit dem Schädiger oder der Versicherung.
Trefalt und Walch Rechtsanwälte GmbH, Marktplatz 11, 6800 Feldkirch. Telefon: +43 5522 24500, E-Mail: office@trefalt-walch.at. Kanzleizeiten: Mo–Do 09:00–12:00 und 14:00–17:00 Uhr, Fr 09:00–12:00 Uhr. Termine nach Vereinbarung, gerne auch per Videocall.
Zur konsequenten Durchsetzung gegenüber Versicherern: Durchsetzung gegenüber der Versicherung.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets der konkrete Sachverhalt; für eine verbindliche Einschätzung kontaktieren Sie uns bitte direkt.

Fachlich verantwortet von Mag. Martin Trefalt und MMag. Johannes Walch, Rechtsanwälte bei Trefalt und Walch Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch (Vorarlberg), Schwerpunkt Schadenersatz- und Versicherungsrecht. Mehr zum Team: Zum Team. Mandantenbewertung: 5,0.