Die private Unfallversicherung setzt den Invaliditätsgrad niedriger an, als Sie erwartet haben – und in dem technischen Schreiben Ihres Versicherers steht eine Zahl, die sich für Sie nicht richtig anfühlt. Das ist einer der häufigsten Streitpunkte in der privaten Unfallversicherung. Denn die Kapitalleistung hängt an einer einfachen Formel: Versicherungssumme × Invaliditätsgrad. Der Invaliditätsgrad wird über die Gliedertaxe oder über eine freie medizinische Bemessung bezogen auf den Gesamtkörper ermittelt – und genau dort entsteht der Konflikt. Auf dieser Seite geht es um die Bemessung der Dauerinvalidität, nicht um allgemeine Ablehnungsgründe. Wenn Ihr Versicherer die Leistung vollständig verweigert, lesen Sie ergänzend, was zu tun ist, wenn die Unfallversicherung nicht zahlt.
So funktioniert die private Unfallversicherung – und wann sie leistet
Die private Unfallversicherung leistet, wenn ein Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung führt. Ein Unfall ist dabei ein plötzliches, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung auslöst. Damit grenzt sich der Unfall von einer Krankheit ab: Eine schleichende Erkrankung ohne äußeres Ereignis ist regelmäßig kein Versicherungsfall in der privaten Unfallversicherung.
Die zentrale Leistung ist die Invaliditätsleistung. Sie wird als Kapitalzahlung erbracht und berechnet sich aus Versicherungssumme × festgestelltem Invaliditätsgrad, gegebenenfalls erhöht durch eine vereinbarte Progression. Voraussetzung ist eine Dauerinvalidität, also eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit.
Den rechtlichen Rahmen bilden das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) und die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUVB) Ihres konkreten Vertrags. Entscheidend im Detail sind die Bedingungen – und diese Bedingungswerke unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer erheblich. Prüfen Sie deshalb immer Ihre eigenen AUVB, bevor Sie eine Bemessung akzeptieren.
Ein Beispiel zur Einordnung: Eine Prellung, die ohne Dauerfolge abheilt, löst regelmäßig keine Invaliditätsleistung aus. Erst der bleibende Schaden begründet den Anspruch.
Wann liegt eine dauernde Invalidität vor?
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn sie voraussichtlich lebenslang bestehen bleibt oder sich über einen längeren Zeitraum ohne realistische Änderungsaussicht nicht mehr wesentlich verbessert. Die genaue Definition richtet sich nach Ihren AUVB. Zu unterscheiden ist die vorübergehende Beeinträchtigung – etwa während der Heilungsphase – vom bleibenden Dauerschaden. Für die Invaliditätsleistung zählt allein der Dauerschaden. Auch der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung und Geltendmachung der Invaliditätsleistung ist bedingungsabhängig geregelt und für die Fristen (siehe unten) wesentlich.
Fristen: Was Sie nach dem Unfall unbedingt einhalten müssen
Versäumte Fristen sind der häufigste vermeidbare Fehler in der Unfallversicherung. Viele AUVB qualifizieren diese Fristen als Ausschlussfristen – werden sie versäumt, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung verloren, unabhängig davon, wie schwer der Dauerschaden ist. Die folgenden Werte sind in österreichischen Bedingungswerken verbreitet, aber bedingungsabhängig. Maßgeblich ist ausschließlich Ihr Vertrag.
- Eintritt der Invalidität: Viele Bedingungen verlangen, dass die dauernde Invalidität innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Unfall eintritt – häufig innerhalb von zwölf Monaten.
- Ärztliche Feststellung und Geltendmachung: Die Invalidität muss fristgerecht ärztlich festgestellt und schriftlich geltend gemacht werden – in der Praxis oft binnen 15 Monaten ab dem Unfalltag, in manchen Werken auch später.
- Unfallmeldung: Der Versicherungsfall ist nach § 33 VersVG unverzüglich anzuzeigen. Diese Meldeobliegenheit sollten Sie ernst nehmen; welche Folgen eine verspätete Meldung hat, hängt vom Verschulden ab und ist ein eigenes Thema – dazu mehr bei der Obliegenheitsverletzung gegenüber der Versicherung.
| Schritt | Worauf achten |
|---|---|
| Unfallmeldung | zeitnah, schriftlich, Belege sichern |
| Ärztlicher Befundbericht | Invalidität muss fristgerecht ärztlich festgestellt sein |
| Anspruchsanmeldung | schriftliche Geltendmachung innerhalb der AUVB-Frist |
| Neubemessung | oft binnen einiger Jahre nach dem Unfall möglich |
Warnhinweis: Entnehmen Sie die genauen Fristen Ihren AUVB. Übernehmen Sie keine Werte aus deutschen Ratgebern oder Musterbedingungen ungeprüft – die österreichischen Bedingungswerke weichen davon ab.
Gliedertaxe und Invaliditätsgrad: So wird die Leistung bemessen
Die Gliedertaxe ist das Herzstück der Bemessung. Sie legt feste Prozentsätze fest, die bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile und Sinnesorgane gelten. Diese Werte sind bedingungsabhängig; in vielen österreichischen Unfallversicherungen liegen sie – als grobe Orientierung – etwa in folgenden Bereichen:
| Körperteil / Sinnesorgan | typischer Gliedertaxwert (bedingungsabhängig) |
|---|---|
| Arm | 70–80 % |
| Hand | ca. 60 % |
| Daumen | ca. 20 % |
| Bein | ca. 70 % |
| Sehkraft eines Auges | ca. 35–50 % |
Die Rechenlogik ist einfach: Versicherungssumme × Invaliditätsgrad (Grad der Funktionseinschränkung × Gliedertaxe) = Grundleistung. Ein Rechenbeispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000 € und einem festgestellten Invaliditätsgrad von 20 % ergibt sich eine Grundleistung von 20.000 €. Genau um diese Prozentpunkte wird gestritten, denn jeder Prozentpunkt hat einen konkreten Geldwert.
Was die Gliedertaxe abdeckt – und was nicht
Die Gliedertaxe erfasst nur die ausdrücklich genannten Gliedmaßen und Sinnesorgane. Beeinträchtigungen von Körperteilen, die nicht in der Taxe stehen – etwa innere Organe oder die Wirbelsäule, insbesondere die Halswirbelsäule (HWS) – fallen nicht unter feste Prozentsätze. Für sie gilt die freie medizinische Bemessung bezogen auf den Gesamtkörper: Bewertet wird, wie stark die gesamte körperliche Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Die saubere Abgrenzung zwischen Gliedertaxe und freier Bemessung ist häufig entscheidend – und oft der eigentliche Streitpunkt zwischen Versichertem und Versicherer.
Teilverlust und Teilfunktionsverlust
Nicht jeder Schaden bedeutet den vollständigen Verlust eines Körperteils. Ist eine Hand nur teilweise gebrauchsfähig, wird ein anteiliger Prozentsatz des vollen Gliedertaxenwerts angesetzt: Bei einer nur zu 50 % gebrauchsfähigen Hand also die Hälfte des Handwerts. Bei Verletzungen ohne festen Taxenwert – etwa einer HWS-Verletzung – erfolgt keine Zuordnung zur Gliedertaxe, sondern eine funktionsbezogene Bewertung der verbliebenen Einschränkung. Gerade hier entstehen häufig Meinungsverschiedenheiten über die Höhe.
Vorinvalidität und Mitwirkungsanteil: wann der Grad gekürzt wird
Zwei Mechanismen können den Invaliditätsgrad senken. Vorinvalidität bedeutet: Eine bereits vor dem Unfall bestehende Beeinträchtigung desselben Körperteils wird abgezogen, weil sie nicht auf den Unfall zurückgeht. Der Mitwirkungsanteil betrifft Krankheiten oder Gebrechen, die am Unfallfolgeschaden mitgewirkt haben; ab einer bedingungsabhängigen Schwelle – im Markt häufig 25 %, teils 30 % – wird die Leistung anteilig gekürzt. Wichtig: Für den Mitwirkungsanteil ist nach der Rechtsprechung des OGH der Versicherer beweispflichtig, nicht Sie. Ob eine Kürzung berechtigt ist, ist stets einzelfall- und beweisabhängig.
Progression: Warum die Auszahlung überproportional steigen kann
Die Progression ist ein optionales Vertragsmerkmal und nicht standardmäßig enthalten. Ist sie vereinbart, steigt der Auszahlungsprozentsatz ab bestimmten Invaliditätsgraden überproportional an. Verbreitet sind Progressionsmodelle mit 300 %, 500 % oder – je nach Tarif – bis 600 %, jeweils bezogen auf die Grundsumme bei einem gewissen vereinbarten Invaliditätsgrad. Gerade bei hohen Invaliditätsgraden entscheidet die Progression über sehr große Beträge.
Die konkrete Progressionsstaffel steht in Ihren AUVB oder in einer Leistungstabelle und variiert stark. Der Effekt zeigt aber das eigentliche Streitpotenzial: Je höher der Grad, desto überproportional teurer wird die Leistung für den Versicherer. Deshalb wird gerade im oberen Bereich am härtesten um einzelne Prozentpunkte gerungen – ein niedrigerer Invaliditätsgrad senkt die Auszahlung dort besonders stark.
Ärztliches Gutachten, Obergutachten und Beweisfragen
Der Invaliditätsgrad steht und fällt mit dem medizinischen Gutachten. Es ist die häufigste Ursache für eine zu niedrige Leistung. Der typische Ablauf: Zunächst liegt ein Befundbericht Ihrer behandelnden Ärzte vor, anschließend beauftragt der Versicherer einen eigenen Sachverständigen, dessen Gutachten die Grundlage der Bemessung bildet.
Das Problem liegt in der Praxis oft darin, dass ein Versicherungsgutachten die konkreten Funktionsbeeinträchtigungen aus Ihrer Sicht – etwa im Alltag und Beruf – zu wenig abbildet. Entscheidend ist deshalb, was sich nachweisen lässt und wie es aufbereitet wird. Eigene, präzise Befunde und eine nachvollziehbare Dokumentation der verbliebenen Einschränkungen sind Ihre stärksten Argumente.
Wann ein Obergutachten sinnvoll ist
Viele AUVB sehen bei Uneinigkeit über den Invaliditätsgrad ein Sachverständigen- oder Ärztekommissionsverfahren vor, das an § 184 VersVG anknüpft. Voraussetzung ist regelmäßig ein fristgerechter Antrag oder Widerspruch. Ein solches Obergutachten kann die Bemessung korrigieren, ist aber mit einer Kostenfolge verbunden, die sich nach Ihren Bedingungen richtet. Prüfen Sie deshalb vorab, ob die Erfolgsaussichten den Aufwand rechtfertigen.
Neubemessung des Invaliditätsgrades
Beide Seiten – Sie und der Versicherer – können verlangen, den Invaliditätsgrad innerhalb einer bestimmten Frist neu bemessen zu lassen. In österreichischen AUVB ist eine jährliche Neubemessung bis häufig vier Jahre nach dem Unfall verbreitet. Das ist relevant, wenn sich Ihr Zustand nach der Erstbemessung verschlechtert oder bessert. Auch diese Frist wird regelmäßig als Ausschlussfrist behandelt.
Was Gerichte verlangen: OGH- und RIS-Praxis
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trägt in der Unfallversicherung grundsätzlich der Versicherte die Beweislast für den Unfall, die Dauerinvalidität und deren Grad. Pauschale Behauptungen genügen nicht – gefordert ist ein schlüssiges, konkretes Vorbringen, das den Dauerschaden und die verbliebene Funktionseinschränkung nachvollziehbar belegt. Für Kürzungen wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen liegt die Beweislast hingegen beim Versicherer. Entscheidend ist damit, was sich nachweisen lässt – und wie es aufbereitet wird.
Wenn die Unfallversicherung den Invaliditätsgrad zu niedrig ansetzt
Empfinden Sie die Bemessung als zu niedrig, sollten Sie zunächst nicht unterschreiben, sondern strukturiert vorgehen:
- Unterlagen anfordern: Fordern Sie die vollständige Bemessung und das zugrunde liegende Gutachten schriftlich an.
- Fristen prüfen: Kontrollieren Sie die in Ihren AUVB genannten Fristen für Widerspruch, Obergutachten und Neubemessung.
- Eigene Befunde sichern: Dokumentieren Sie die konkreten Funktionseinschränkungen mit ärztlichen Befunden – gerade bei freier Bemessung zählt jede belegte Einschränkung.
Ihre Optionen reichen vom begründeten Widerspruch über das Obergutachten und die außergerichtliche Verhandlung bis, falls nötig, zur Klage. Eine anwaltliche Prüfung ist besonders dann sinnvoll, wenn ein hoher Invaliditätsgrad und damit eine hohe Summe im Raum stehen, wenn um Gliedertaxe versus freie Bemessung gestritten wird oder wenn die Leistung wegen Vorinvalidität oder Mitwirkungsanteil gekürzt wurde.
Geht es nicht um die Bemessung, sondern um eine vollständige Ablehnung, lesen Sie, was zu tun ist, wenn die Unfallversicherung nicht zahlt. Für die Durchsetzung unterstützt Sie ein Anwalt für Versicherungsrecht.
Häufige Fragen zur Bemessung der Dauerinvalidität
Wie wird der Invaliditätsgrad in der privaten Unfallversicherung bemessen?
Der Invaliditätsgrad wird entweder über die Gliedertaxe – feste Prozentsätze für bestimmte Körperteile und Sinnesorgane – oder über eine freie medizinische Bemessung ermittelt, wenn kein fester Taxenwert existiert. Die Leistung ergibt sich aus Versicherungssumme × Invaliditätsgrad, gegebenenfalls erhöht durch eine vereinbarte Progression.
Was bedeutet ein Teilfunktionsverlust bei der Gliedertaxe?
Ein Teilfunktionsverlust liegt vor, wenn ein Körperteil nicht vollständig, aber teilweise in seiner Funktion beeinträchtigt ist. Angesetzt wird dann ein anteiliger Prozentsatz des vollen Gliedertaxenwerts – bei einer nur zu 50 % gebrauchsfähigen Hand also die Hälfte des Handwerts.
Kann ich ein Obergutachten verlangen, wenn ich den Invaliditätsgrad für zu niedrig halte?
In der Regel ja. Die meisten AUVB sehen bei Uneinigkeit ein Sachverständigen- oder Ärztekommissionsverfahren vor, das an § 184 VersVG anknüpft. Voraussetzung ist meist ein fristgerechter Antrag. Beachten Sie die in Ihren Bedingungen geregelte Frist und die mögliche Kostenfolge.
Wie wirkt sich die Progression auf hohe Invaliditätsgrade aus?
Ist eine Progression vereinbart, steigt der Auszahlungsprozentsatz ab bestimmten Invaliditätsgraden überproportional. Beispiel: Bei 100.000 € Versicherungssumme und einer entsprechenden Staffel kann sich die Leistung bei 50 % Invalidität bereits verdoppeln – bei noch höheren Graden fällt der Effekt in der Regel entsprechend stärker aus. Die konkrete Staffel ist bedingungsabhängig.
Was ist Vorinvalidität bzw. ein Mitwirkungsanteil?
Vorinvalidität ist eine bereits vor dem Unfall bestehende Beeinträchtigung, die abgezogen wird. Der Mitwirkungsanteil betrifft Krankheiten oder Gebrechen, die am Unfallfolgeschaden mitgewirkt haben; ab einer bedingungsabhängigen Schwelle (oft 25 %) wird die Leistung anteilig gekürzt. Beides ist einzelfallabhängig; für den Mitwirkungsanteil trägt der Versicherer die Beweislast.
Zahlt die Unfallversicherung bei Kreuzbandriss oder HWS-Verletzung?
Nur, wenn eine dauernde Invalidität nachgewiesen ist. Bei HWS-Verletzung gibt es meist keinen festen Gliedertaxenwert, bei Kreuzbandriss den Beinwert; die Bewertung erfolgt über die medizinische Bemessung der verbliebenen Funktionseinschränkung, allenfalls bezogen auf die Gliedertaxe.
Nächste Schritte
Wer eine zu niedrige Bemessung oder eine Kürzung vermutet, sollte AUVB-Fristen und Gutachten prüfen, bevor er der Einstufung zustimmt. Wir ordnen die Bemessung ein, sichern die entscheidenden Befunde und zeigen Ihnen konkrete Handlungsoptionen. Sie erfahren früh, was realistisch ist – und welcher Schritt als Nächstes sinnvoll ist. Für eine strukturierte Ersteinschätzung wenden Sie sich an Trefalt & Walch, Ihren Anwalt für Versicherungsrecht.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets der konkrete Sachverhalt; für eine verbindliche Einschätzung kontaktieren Sie uns bitte direkt.

Fachlich verantwortet von Mag. Martin Trefalt und MMag. Johannes Walch, Rechtsanwälte bei Trefalt & Walch Rechtsanwälte in Feldkirch (Vorarlberg), Schwerpunkt Versicherungsrecht. Mehr zum Team: Zum Team. Mandantenbewertung: 5,0.