Das Wichtigste in Kürze:

  • Schmerzengeld entschädigt in Österreich für körperliche und seelische Schmerzen
  • Der Anspruch besteht nicht nur für Unfallopfer, sondern bei deren Tod auch für nahe Angehörige
  • Schmerzengeld ist global und einzelfallbezogen zu bemessen und in Form eines einmaligen Kapitalbetrages zuzusprechen. In Ausnahmefällen – so etwa bei dauernden schweren Körperschäden, die auch in Zukunft das körperliche und seelische Wohlbefinden oder die Lebensfreude beeinträchtigen – kann es jedoch auch in Form einer angemessenen Rente zuerkannt werden.
  • Eine Lückenlose Dokumentation des Behandlungsverlaufes in der Krankengeschichte sowie die Inanspruchnahme sämtlicher indizierter und ärztlicherseits empfohlener Heilbehandlungen sind notwendig, um keine Kürzung hinnehmen zu müssen.
  • Kürzungen sind möglich bei Mitverschulden oder Verletzung der Schadenminderungspflicht. Die Rechtsfolgen beider Einwände sind unterschiedlich.

Inhaltsverzeichnis

Gegenüber wem steht Schmerzengeld zu?

Schmerzengeld steht Geschädigten (und eventuell deren Angehörigen) gegenüber dem Schädiger (oder je nach Fallkonstellation dessen Haftpflichtversicherung) zu, und zwar unabhängig davon, ob die Schmerzen durch einen Verkehrsunfall, einen Fahrradunfall, einen Behandlungs- oder Operationsfehler, eine Rauferei oder ein ganz anderes Ereignis entstanden sind. Voraussetzung für die Haftung des Schädigers ist sein Verschulden sowie der, wenn auch nur entfernte Zusammenhang zwischen seiner rechtswidrigen Handlung und dem eingetretenen Schaden.

Bei Unfällen, die beim Betrieb von Kfz verursacht wurden, können berechtigte Ansprüche mangels Kenntnis des Schädigers (Fahrerflucht) auch im Rahmen des Verkehrsopfer- Entschädigungsgesetzes geltend gemacht werden. Dies gilt ebenfalls, wenn der Schaden gegenüber Haftpflichtversicherung, Lenker oder Halter nur erschwert einbringlich gemacht werden kann. Der Schaden ist in diesen Fällen vom Fachverband der Versicherungsunternehmen zu zahlen.

Wofür wird Schmerzengeld gezahlt?

Das Schmerzengeld soll immaterielle (nicht in Geld messbare) Schäden ersetzen und unterscheidet sich damit wesentlich von der sonst im Schadenersatz geltenden Naturalrestitution (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes). Es handelt sich bei Schmerzen um innere nicht objektivierbare Vorgänge. In der Praxis definieren Sachverständige hierfür Schmerzengradlisten, an die sich die urteilenden Gerichte zu halten pflegen. Der Zuspruch erfolgt einmalig im Sinne einer Globalentschädigung. Es erfolgen also keine getrennten Zusprüche von Schmerzengeld, beispielsweise getrennt nach körperlichen
und psychischen Schmerzen. Obwohl das Schmerzengeld auch die Unlustgefühle durch eine Geldzahlung erleichtern soll, bleibt die wirtschaftliche Stellung des Geschädigten bei der Bemessung außer Betracht. Insofern kann man von der Abstraktheit der zugesprochenen Entschädigung ausgehen. Subjektiv ist allerdings die Bestimmung der Entschädigung in Hinblick auf die erlittenen Schmerzen zuzusprechen, da ansonsten etwa eine schmerzunempfindliche Person unter Umständen unrechtmäßig bereichert würde. Bemessungsgrundlage ist immer die Schwere der Unlustgefühle.

Der unmittelbare Unfalltod ist in der Regel nur von kurzen Schmerzen geprägt und kaum zu entschädigen. Jemandem der bei einem Verkehrsunfall oder einem anderen Unglück unmittelbar stirbt gebührt daher in der Regel kein Schmerzengeld. In derartigen Fällen ist allerdings den nahen Angehörigen ein Trauerschmerzengeld oder eine Entschädigung für Schockschäden zuzusprechen.

Kürzung bei Mitverschulden:

Vor allem bei Unfällen im Straßenverkehr oder auf Skipisten (Skiunfälle, Verkehrs- und Radunfälle oder Beteiligungen daran als Fußgänger) können je nach Sachlage Kürzungen des Schmerzengeldes wegen Mitverschulden durch Verstoß gegen Vorschriften der StVO, oder des KFG sowie gegen Vorschriften der FIS-Regeln und des Pistenordnungsentwurfes in Betracht kommen. Es gilt bei derartigen Unfällen festzustellen, wer gegen welche Verkehrsvorschrift verstoßen hat, was das Ziel der Verkehrsvorschrift ist und wie der Verstoß gegen die Vorschrift zum Unfall beigetragen hat.

Ein allgemeines Bewusstsein in den beteiligten Verkehrskreisen kann Mitverschulden auch ohne gesetzliche Verankerung der Vorschrift auslösen. So wurde vom OGH im April 2025 (2Ob15/25g) zur Helmpflicht bei Betätigung eines E-Bikes ausgesprochen: „Überdies zeigt die Lebenserfahrung, dass in der Bevölkerung die Wichtigkeit und Bedeutung des Helmtragens beim E-Bike-Fahren schon im Hinblick auf die gesteigerte Unfallhäufigkeit allgemein verankert
ist. Insgesamt ist damit eine Obliegenheit zum Helmtragen für E-Bike-Fahrende zu bejahen.“ Es wurde dem E-Bike Fahrer im Ergebnis ein Mitverschulden angelastet.

Generell ist die Verschuldensteilung immer eine Ermessensentscheidung der Gerichte. So wird bei Verletzung gegen die Gurteanlegepflicht in der Regel ein Mitverschulden von 20 bis 25 % angenommen. In Ausnahmefällen kann es jedoch gegenüber dem Auslösungsverschulden (welches den Verkehrsunfall herbeigeführt hat) vollständig in den Hintergrund treten.

Natürlich stellt sich die Frage des Mitverschuldens auch bei sämtlichen anderen Sachverhalten. So hat ein Fußgänger eine Kürzung hinzunehmen, wenn er nicht vor die Füße schaut. Bei einem Raufhandel kann die Provokation des Schädigers ein Mitverschulden begründen, wenn diese geeignet ist den Schädiger in einen Gemütszustand zu versetzen, von welchem angenommen werden kann, dass er sich zur Tätlichkeit wird hinreißen lassen, etc.

Kürzung bei Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht:

Die Schadenminderungspflicht verpflichtet den Geschädigten, nach Eintritt eines Schadens alles Zumutbare zu unternehmen, um den Schaden möglichst gering zu halten. Es lassen sich folgende Beispiele ins Treffen führen:

  • Ein Unfallopfer lehnt eine zumutbare medizinische Therapie ab, die den Heilungsverlauf beschleunigt hätte.
  • Ein Geschädigter nimmt keine zumutbare Ersatzbeschäftigung an, obwohl er dazu gesundheitlich in der Lage wäre.
  • Ein Hausbesitzer unterlässt nach einem Wasserschaden die sofortige Abdichtung, wodurch Folgeschäden entstehen.

Der Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht führt nicht wie beim Mitverschulden zur quotenmäßigen Kürzung des Ersatzanspruches. Das Schmerzengeld wird um jenen Teil gekürzt, den der Geschädigte durch eigenes pflichtwidriges Verhalten verursacht oder nicht verhindert hat.

Beispiele von Schmerzengeldzusprüchen (indexiert):

Das Oberlandesgericht Linz sprach im Juli 1998 einer Pensionistin, die eine ausgedehnte Trümmerfraktur des Gesichtsschädels, eine Gehirnquetschung sowie ein hochgradiges posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom erlitten hatte, rechts weitgehend erblindete und zu einem Pflegefall wurde, ca. 102.000,00 (indexiert ca. 193.000,00) EUR zu.

Der OGH hat zu 2 Ob 59/84 einer Siebzehnjährigen, die ein schweres Schädelhirntrauma erlitten hatte, fast vollständig erblindete und den Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns hinnehmen musste, ein Schmerzengeld von ca 114.000,00 (indexiert ca 306.000,00) EUR zuerkannt.

Das OLG Linz hat zu OLG Linz 2 R 86/96x der in der neunten Woche schwangeren Geschädigten bei einem Oberschenkelbruch, verbunden mit (Bewegungs-)
Beeinträchtigungen während der Schwangerschaft und Geburt; Sorge um Gesundheit des Kindes einen Betrag in Höhe von 20.000,00 (indexiert ca. 39.000,00) EUR zuerkannt.

Bei mehreren, zum Teil offenen Knochenbrüchen am linken Arm; sechs Operationen und stationären Krankenhausaufenthalten mit einer Dauer von jeweils ein bis zwei Wochen; drei kürzeren Krankenhausaufenthalten; und leichten Dauerfolgen wurde dem Geschädigten vom OGH zu 2 Ob 241/05p ein Betrag in Höhe von 30.000,00 (indexiert ca. 50.000,00) EUR zuerkannt.