Das Wichtigste in Kürze

  • Entsteht durch einen ärztlichen Fehler oder eine mangelhafte Aufklärung ein Schaden, können Sie Schadenersatz bei Arzthaftung geltend machen.
  • Ihr Weg zum Recht: Von der außergerichtlichen Anspruchstellung bis zur Zivilklage stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten offen.
  • Je besser Sie dokumentieren und je genauer Sie über Fristen und Rechte Bescheid wissen, desto größer sind Ihre Chancen.

Definition: Schadenersatz Arzthaftung?

„Schadenersatz Arzthaftung“– darunter versteht man Ansprüche, wenn ein Arzt oder diesem zuzurechnende medizinische Fachkräfte durch eine nicht sach- und fachgerechte Behandlung Schäden verursacht haben. Anspruchsgegner können dabei je nach Konstellation sowohl der behandelnde Arzt, der Krankenhausträger oder deren Haftpflichtversicherung sein. Die rechtliche Grundlage ist meist ein sogenannter Behandlungsvertrag.–Dieser kommt bereits dann zustande, wenn Sie den jeweiligen Arzt zur Untersuchung oder Beratung aufsuchen und dieser auch entsprechende Leistungen erbringt. Eine schriftliche, unterschriebene Vertragsurkunde ist dafür nicht erforderlich.

Ärzte schulden nach österreichischem Recht keinen bestimmten Behandlungserfolg. Die Behandlung muss dem anerkannten Stand der Medizin in Österreich entsprechen. Das heißt, sie müssen sorgfältig, gewissenhaft und nach aktuellem Wissensstand arbeiten.

Wann besteht ein Anspruch auf Schadenersatz?

Damit Sie als Patient Anspruch auf Schadenersatz aus einer Arzthaftung bekommen, müssen nachstehende Punkte kumulativ erfüllt sein:

  • Schaden: Grundvoraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist ein körperlicher, seelischer oder materieller Nachteil, der aufgrund einer Heilbehandlung eingetreten ist– zum Beispiel eine Verletzung, Schmerzen, Verdienstentgang oder weitere Kosten wegen der mangelhaften Behandlung.
  • Sorgfaltsverletzung bei der Behandlung oder Aufklärung: Ärztinnen und Ärzte müssen sich an die medizinischen Standards halten und Sie umfangreich aufklären. Handelt ein Arzt fehlerhaft oder klärt Sie unzureichend auf, spricht man von einem Behandlungs- oder Aufklärungsfehler.
  • Kausalität (Ursachenzusammenhang): Nur wenn der Aufklärungs- oder Behandlungsfehler ursächlich für den entstandenen Schaden ist, kann ein Arzt dafür haftbar gemacht werden.
  • Verschulden: In der Regel müssen Sie nachweisen, dass der Behandler die gebotene Sorgfalt eines durchschnittlich verständigen Arztes nicht eingehalten hat.
        Wichtig: Ein Behandlungsfehler allein reicht nicht aus! Der Schaden muss durch diesen  Sorgfaltsverstoß verursacht worden sein. Liegt eine der obigen Voraussetzungen nicht vor, scheitert ein Schadenersatzanspruch.

Häufige Fehlerquellen: Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler

Unterschiede Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler
Behandlungsfehler Aufklärungsfehler
Abweichung von Standards wie falsche Diagnose, Therapiefehler oder Verletzung der Hygienevorschriften. Mangelnde, verspätete oder fehlende Aufklärung über Risiken, alternative Behandlungsmethoden oder Ablauf einer Behandlung.
Beispiele: Nach einer OP entsteht eine Infektion, weil die Instrumente nicht steril waren. Der Behandler wendet eine veraltete Behandlungsmethode an. Beispiel: Sie werden über Risiken der Narkose nicht ausreichend informiert. Der Arzt unterlässt jegliche Aufklärung über alternative, weniger einschneidende Behandlungsmethoden.
Verursacht körperliche oder psychische Schäden oder Folgekosten. Mangels korrekter Aufklärung fehlt auch eine wirksame Einwilligung in die Heilbehandlung und ist diese per se rechtswidrig.

Beide Sorgfaltsverstöße kommen als Anspruchsgrundlage – auch nebeneinander – in Betracht. Ein operativer Eingriff stellt immer auch eine Körperverletzung dar, in die im Falle einer umfassenden Aufklärung aber eingewilligt wird und diese sohin zulässig ist. Wird ein Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, fehlte diesem die Grundlage für eine fundierte Entscheidung. Die Einwilligung in die Heilbehandlung und die Operation ist dann als rechtswidrig anzusehen. Diesfalls kann der Arzt unter Umständen auch bei einer mangelfreien Behandlung haftbar sein.

Wenn der Arzt allerdings ordnungsgemäß aufgeklärt hat, haftet er etwa dann, wenn ihm bei der Behandlung beispielsweise ein mechanischer Fehler unterlaufen ist.

Schadenersatz Arzthaftung: Anspruch durchsetzen – Ihr Weg zum Recht

Wenn Sie bei einer ärztlichen Behandlung geschädigt wurden und deshalb Anspruch auf Schadenersatz Arzthaftung haben, können Sie den Behandler oder die Krankenanstalt zur Ersatzleistung auffordern. Am besten notieren Sie ihre Ansprüche sorgfältig. Zu denken wäre an Schmerzengeld, weitere Behandlungskosten aufgrund des fehlerhaften Eingriffs, Heilbehandlungskosten, fiktive Pflegekosten, etc.

Der Krankenhausträger bzw. der niedergelassene Arzt ist in weiterer Folge zur Zahlung ihrer Ansprüche aufzufordern. Wenn diese einen entsprechenden Fehler eingestehen, erfolgt im Regelfall durch deren Haftpflichtversicherung ein Regulierungsvorschlag.

Werden Ihre Ansprüche allerdings abgelehnt, bleibt die klagsweise Durchsetzung Ihrer Rechte bei Gericht. Spätestens an dieser Stelle ist die Abklärung der Kostendeckung mit einer allfälligen Rechtsschutzversicherung angezeigt. Wir empfehlen prinzipiell den Abschluss einer geeigneten Rechtsschutzversicherung.

Rechtliche Grundlagen und Besonderheiten in Österreich

Die Beurteilung von „Schadenersatz Arzthaftung“ basiert auf den Bestimmungen des ABGB und der aktuellen Rechtsprechung.

  • Schmerzengeld: Für immaterielle Schäden wegen psychischem oder physischem Schmerzen.
  • Ersatz materieller Schäden: Etwa Kosten für weitere Heilbehandlungen, Rückerstattung des Behandlungsentgelts, zusätzliche Pflege oder
  • Ersatz künftiger Folgeschäden: Auch Kosten, die erst später auftreten, können geltend gemacht werden. Allenfalls kann die Feststellung der Haftung des Arztes bzw des Krankenhausträgers für künftige Schäden begehrt werden.

Verjährung im Fokus:

  • Die Frist läuft 3 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Schaden und die Person des Schädigers kennen.
  • Verwirklicht sich der Schadennicht unmittelbar nach der Behandlung, sind die Ansprüche mit der absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren begrenzt. Nach diesem Zeitraum tritt jedenfalls Verjährung ein..
  • Sind diese Fristen abgelaufen, sind die Ansprüche „nicht mehr einklagbar“. Die Gegenseite muss dies allerdings im Verfahren ausdrücklich einwenden. Nicht immer lässt sich im Vorhinein eindeutig bestimmen, ob Ansprüche bereits verjährt sind oder nicht.

Beweislast, Verjährung und Praxistipps

Beweislast

Wenn Sie einen Anspruch wegen einer Fehlbehandlung oder eines Aufklärungsfehlers durchsetzen möchten, tragen Sie zunächst die Beweislast für den eingetretenen Schaden und den ärztlichen Behandlungs- bzw Aufklärungsfehler. Wenn der Behandlungsfehler nachgewiesen wurde, sieht die Judikatur eine Beweislastumkehr vor.

Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Gespräche mit den behandelnden Ärzten umgehend, führen Sie ein Tagebuch über Ihre Beschwerden und inwiefern sich diese verschlechtert oder gebessert haben. Damit wird eine schlüssige Argumentation vor Gericht wesentlich erleichtert.

Verjährung

  • Schreiben Sie sich Behandlungs- und Schadensdatum auf und halten dieses in Evidenz.
  • Innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis müssen Sie Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen.

Praxistipps für Patientinnen & Patienten

  • Holen Sie sich frühzeitig rechtliche Beratung.
  • Sichten und ordnen Sie alle wichtigen Dokumente; so behalten Sie einen klaren Überblick.

Praxistipps für Mediziner

  • Dokumentieren Sie auch kurze Gespräche schriftlich.
  • Auch scheinbar „banale“ Abläufe sollten protokolliert werden.
  • Die umfassende Aufklärung des Patienten hat immer schriftlich zu erfolgen.
  • Im Zweifel: Holen Sie frühzeitig juristischen Rat ein.

So handeln Sie im Schadensfall Schritt für Schritt

  1. Umfassende Dokumentation: Sammeln Sie Unterlagen, Befunde, Arztbriefe und alles, was den Verlauf nachvollziehbar macht.
  2. Situation bewerten: Prüfen Sie, welche Schäden entstanden sind. Wurden Sie fehlerhaft aufgeklärt oder fehlerhaft behandelt – allenfalls beides?
  3. Rat einholen: Lassen Sie sich zeitnah von spezialisierten Anwälten beraten.

Lassen Sie sich zu Schadenersatz wegen Arzthaftung in Österreich, Vorarlberg beraten.

Sie vermuten einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler? Sie fragen sich, ob Ihnen Schadenersatz aufgrund einer Arzthaftung zusteht? Dann sollten Sie einen ersten Schritt tun: Trefalt und Walch Rechtsanwälte begleiten Sie engagiert von der ersten Anspruchstellung, Abklärung der Rechtsschutzdeckung bis zum allfälligen Gerichtsverfahren.

Vereinbaren Sie Ihr erstes Beratungsgespräch – gemeinsam bringen wir Ihr Anliegen auf den Punkt und setzen Ihre Ansprüche durch, ohne dass Sie sich um Formalitäten kümmern müssen. Diskretion, Fachwissen und Zuhören sind unser Versprechen. Jetzt Kontakt aufnehmen!

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